§ 1 Geltungsbereich

Die GO regelt alle Verfahrensfragen des FLC Frankfurter Leder Club e.V. (im weiteren FLC genannt) und ergänzt insoweit die jeweils gültige Satzung. Die Bestimmungen der Satzung haben jeweils Vorrang.

§ 2 Formen der Mitgliedschaft (§ 4, Absatz 1 und 2 der Satzung)

  1. Vollmitgliedschaft
  2. Passive Mitgliedschaft
  3. Fördermitgliedschaft von natürlichen Personen
  4. Fördermitgliedschaft von juristischen Personen
  5. Ehrenmitgliedschaft

§ 3 Antrag, Probezeit, Aufnahmeverfahren (§ 4, Absatz 3 und 4 der Satzung)

Vollmitgliedschaft

Der Antrag auf Mitgliedschaft wird schriftlich (siehe Anlage 1) beim Vorstand gestellt. In Ausnahmefällen kann der Vorstand auch einen mündlichen Antrag akzeptieren, der schriftliche Antrag muss in diesem Fall nachgereicht werden. Die Probezeit beträgt drei Monate. Während dieser Zeit kann der Anwärter an allen Veranstaltungen des FLC teilnehmen, es besteht allerdings kein aktives und passives Wahlrecht. Ein Antragsteller hat im Laufe seiner dreimonatigen Probezeit jederzeit das Recht, seine Anwartschaft einmalig um drei Monate zu verlängern. In Ausnahmefällen kann der Vorstand den Anwärter bitten, einen Antrag auf Verlängerung der Probezeit zu stellen. Nach drei Monaten entscheidet der Vorstand über die Aufnahme des Anwärters. Im Falle einer Ablehnung kann der Vorstand dem Antragsteller eine einmalige Verlängerung der Probezeit um drei Monate gewähren, sofern der Antragsteller nicht schon eine Probezeitverlängerung in Anspruch genommen hat. Sollte sich ein Antragsteller innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung nicht der Aufnahme stellen, erlischt der Antrag automatisch.

Passive Mitgliedschaft

Ein Vollmitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft dahingehend ruhen zu lassen, dass es auf sein passives Wahlrecht während dieses Zeitraums verzichtet. Für diesen Zeitraum wird der Mitgliedsbeitrag um die Hälfte des jeweiligen Mitgliedsbeitrages reduziert. Eine Rückführung zur aktiven Mitgliedschaft ist auf Antrag jederzeit ohne Vorstandsbeschluss möglich. Für den Statuswechsel genügt eine formlose Mitteilung an den Vorstand.

Fördermitgliedschaft

Juristische und natürliche Personen, die die Vereinsziele des FLC Frankfurt e.V. unterstützen wollen, aber keine aktive Mitgliedschaft anstreben, können eine Fördermitgliedschaft im FLC beantragen. Fördermitglieder haben das Recht, an allen Clubveranstaltungen teilzunehmen. Sie haben Sitz und Rederecht in der Mitgliederversammlung, haben allerdings weder ein aktives
noch ein passives Wahlrecht. Fördermitglieder zahlen mindestens den jeweils gültigen Mitgliedsbeitrag.

Der Antrag auf eine Fördermitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand gestellt. Über den Antrag entscheidet der Vorstand, der Beschluss erfolgt mit der einfachen Mehrheit. Wird im Vorstand keine Einigung erzielt, entscheiden die Mitglieder auf der Mitgliederversammlung über den Antrag. Aus der Fördermitgliedschaft von natürlichen Personen entsteht kein Anspruch auf eine
Umwandlung in eine Vollmitgliedschaft. Ein Antrag auf Umwandlung kann jederzeit beim Vorstand gestellt werden. Über die Umwandlung entscheidet der Vorstand. Juristische Personen können durch einen Vertreter an allen Clubveranstaltungen teilnehmen. Juristische Personen zahlen mindestens den jeweils gültigen Mitgliedsbeitrag. Eine Umwandlung in eine Vollmitgliedschaft ist zu keiner Zeit möglich.

Ehrenmitgliedschaft

Mit einer Ehrenmitgliedschaft im FLC Frankfurter Leder Club e.V. sollen Persönlichkeiten aus der schwulen Leder- und Fetischszene geehrt werden, die sich in besonderem Maße für die Belange der schwulen Leder- und Fetischszene eingesetzt haben. Mit einer Ehrenmitgliedschaft können auch Personen geehrt werden, die sich in besonderem Maße um den FLC Frankfurter Leder Club e.V. verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder haben das Recht an allen Clubveranstaltungen teilzunehmen, sie haben allerdings weder ein aktives noch ein passives Wahlrecht. Dies gilt nicht, wenn das Ehrenmitglied bereits Vereinsmitglied ist. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag. Über die Vergabe einer Ehrenmitgliedschaft, z. B. auf Anregung der Mitglieder, beschließt der Vorstand. Der Beschluss erfolgt mit der einfachen Mehrheit. Wird im Vorstand keine Einigung erzielt, entscheiden die Mitglieder auf der Mitgliederversammlung über den Antrag.

Ehrenvorsitzende

Der Ehrenvorsitzende wird als Einzelperson für seine langjährige außergewöhnliche Leistung und Einsatzbereitschaft für den Verein vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf Lebenszeit ernannt. Diese Würde wird an jeweils nur eine einzelne Person zur gleichen Zeit vergeben. Er ist mit Sonderrechten gemäß § 35 BGB ausgestattet: Er genießt dauerhaft volles Stimmrecht, Anwesenheitsrecht bei allen Aktivitäten sowie allen beschlussfassenden Versammlungen
und in allen Organen des Vereins. Er hat im Rahmen seiner Möglichkeiten Anwesenheitspflicht bei der Mitgliederversammlung und bei vom Vorstand im Einzelfall zu bestimmenden Aktivitäten und Versammlungen. Er ist von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen und außerordentlichen Umlagen befreit. Er kann nicht in den Vorstand gewählt werden

§ 4 Clubausweis

Vollmitglieder, passive Mitglieder und Ehrenmitglieder erhalten einen ECMC-Ausweis. Der ECMC-Ausweis bleibt Eigentum des Vereins und ist bei Austritt an den Verein zurück zugeben.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft (§ 5, Absatz 3 und 4 der Satzung)

Ausschluss aus dem Verein

Gründe für einen Vereinsausschluss sind clubschädigendes Verhalten nach innen oder außen. Der Antrag auf Ausschluss kann vom Vorstand oder von den Clubmitgliedern gestellt werden.

Erlöschen der Mitgliedschaft

Sollte, entgegen der Satzung, der Mitgliedsbeitrag eines laufenden Geschäftsjahres nicht bis spätestens zum 31.12. des betreffenden Geschäftsjahres entrichtet sein, so erlischt die Mitgliedschaft.

§ 6 Der Vorstand (§ 9 der Satzung)

  1. Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich.
  2. Wahl des Vorstandes
    Der Vorstand wird folgendermaßen gewählt:
    1. Wahl des 1. Vorsitzenden
    2. Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden (erster Stellvertreter)
    3. Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden/Kassierers (zweiter Stellvertreter)
    4. Wahl des Beisitzers
    Der Vorstand trifft sich regelmäßig zu Vorstandssitzungen. Die Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden oder seinen beiden Stellvertretern einberufen und geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung erfolgt mit der einfachen Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.  Vorsitzenden. Die Vorstandssitzungen werden protokolliert. Die Protokolle verwahrt der Vorstand. Der Vorstand informiert die Mitglieder über seine Tätigkeiten und Beschlüsse.
  3. Der Vorstand kann zur Erfüllung bestimmter Aufgaben Vorstandsbeauftragte berufen. Vorstandsbeauftragte gehören dem Vorstand nicht an. Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen Gäste oder Berater einladen.
    Zuständigkeit des Vorstandes
    Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, wobei die einzelnen Vorstandsmitglieder ihr spezielles Aufgabengebiet in Eigenverantwortung erfüllen. Der Vorstand ist auf den Vorstandssitzungen über die Aktivitäten der einzelnen Vorstandsmitglieder zu informieren.

§ 7 Aufwandsentschädigung (§ 7 der Satzung)

Vorstandsmitglieder und Delegierte bekommen erforderliche Reisekosten und Teilnahmegebühren (z. B. LFC Delegiertenversammlung, AGM der ECMC) oder Kosten für sonstige Repräsentationsaufgaben auf Antrag ganz oder teilweise erstattet. Die Erstattung bezieht sich auf die tatsächlich entstandenen Reisekosten. Tagesspesen im Sinne der  Bundesreisekostenverordnung werden nicht gewährt.

Eine Erstattung kann nur erfolgen, wenn die finanzielle Lage des Vereins dies gestattet. Der Antrag ist an den Vorstand zu richten. Kommt es zwischen dem Antragsteller und dem Vorstand zu keiner Einigung, kann der Antragsteller die nächste Mitgliederversammlung anrufen.

§ 8 Interner Clubabend (§ 11 der Satzung)

Der interne Clubabend bildet die Informationsplattform zwischen den Mitgliederversammlungen. Hier informiert der Vorstand regelmäßig über seine Aktivitäten. Die Teilnehmer des internen Clubabends können u. a. über die Ausflugsziele und Termine entscheiden. Sie können auch beschließen, dass bereits terminierte Veranstaltungen abgesagt werden.

§ 9 Beiträge (§ 13 der Satzung)

Die Höhe der Beiträge regelt die Beitragsordnung. Diese muss auf jeder Mitgliederversammlung neu beschlossen werden.

§ 10 Schlussbestimmungen

Diese Geschäftsordnung tritt am Tage der Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Die Geschäftsordnung kann auf jeder Mitgliederversammlung durch die stimmberechtigten
Mitglieder mit der einfachen Mehrheit geändert werden. Die vorstehende Geschäftsordnung wurde am 19. Oktober 2011 durch die Mitgliederversammlung beschlossen.