§ 1 Höhe des Mitgliedsbeitrages

  1. Der reguläre Mitgliedsbeitrag für Vollmitglieder beträgt € 60,00 pro Kalenderjahr.
  2. Für passive Mitglieder beträgt der Beitrag € 30,00 pro Kalenderjahr.
  3. Der Sozialbeitrag für natürliche Personen beträgt € 30,00 pro Kalenderjahr.
    Der Sozialbeitrag ist jährlich beim Sozialbeauftragten oder einem anderen Vorstandmitglied schriftlich oder mündlich zu beantragen. Über die Gewährung entscheidet der Sozialbeauftragte oder ersatzweise der Vorstand. Der Sozialbeitrag hat keinen Einfluss auf das aktive oder passive Wahlrecht. Über die Gewährung des Sozialbeitrags wird Stillschweigen vereinbart.
  4. Härtefall-Regelung
    In besonderen Härtefällen kann der Vorstand ein Mitglied gemäß § 13, Absatz 4 der Satzung ganz von der Beitragszahlung freistellen. Die Härtefall-Regelung hat keinen Einfluss auf das aktive oder passive Wahlrecht des Mitglieds. Über die Gewährung der Härtefall-Regelung wird Stillschweigen vereinbart.
  5. Der Beitrag für Fördermitglieder ist im Einzelnen zwischen dem Vorstand und dem Mitglied festzusetzen, er darf jedoch die Höhe des regulären Mitgliedsbeitrages nicht unterschreiten.

§ 2 Fälligkeit des Beitrags

  1. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im voraus fällig. Bei einem Vereinsbeitritt im laufe eines Kalenderjahres wird der Beitrag anteilig fällig. Eine Aufrechnung des Mitgliedsbeitrags zu einer eventuellen Aufwandsentschädigung ist nicht möglich.
  2. Die Zahlung erfolgt entweder auf das Vereinskonto bei der Postbank AG oder in bar an den Kassierer.
  3. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Mitglied gemäß § 5, Absatz 4 der Satzung aus dem Verein ausgeschlossen werden kann, wenn es mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrages mehr als 12 Monate in Verzug ist.

§ 3 Schlussbestimmungen

Diese Gebührenordnung ergänzt die Satzung und die Geschäftsordnung. Sie muss auf jeder Mitgliederversammlung neu beschlossen werden.