Präambel

Der FLC Frankfurter Leder Club e.V. wurde am 6. Dezember 1985 gegründet. Der Verein verfolgt den Grundsatz der Achtung der Menschenwürde und verurteilt Ausgrenzung, Diskriminierung, Rassismus und Extremismus in jeder Form.

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „FLC Frankfurter Leder Club e.V.“
(2) Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main.
(3) Der Verein führt das als Anlage beigefügte Vereinsemblem.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein ist ein schwuler Club der
(a) versucht, den in der Öffentlichkeit noch immer bestehenden Vorurteilen gegenüber homosexuellen Männern entgegen zu wirken und deren Diskriminierung abzubauen.
(b) die Identität und die Selbstbestimmung schwuler Männer, die sich der Leder-, Biker- und Fetischszene zugehörig fühlen, zu fördern und zu unterstützen.
(c) sich der Betreuung und Unterstützung alter und kranker Mitglieder annimmt.
(d) in Zusammenarbeit mit gleichgesinnten Clubs der Völkerverständigung dienen will und es sich angelegen sein lässt, einer von Diskriminierung betroffen Minderheit im Besonderen, aber auch gegen Diskriminierung von Minderheiten generell vorzugehen.
(2) Der Vereinszweck soll insbesondere erreicht werden durch Veranstaltungen, Freizeitangeboten, Betreuung und Beratung sowie durch Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit über die schwule Leder- und Fetischszene.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Der Vorstand hat bis zum 31. März jeden Jahres für das vergangene Jahr einen Jahresabschluss vorzulegen.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus Voll-, Passiv-, Förder- und Ehrenmitgliedern.
(1) Vollmitglied des Vereins kann jede natürliche volljährige männliche Person werden.
(2) Fördermitglieder können alle natürlichen volljährigen Personen und juristische Personen werden, die die Vereinsziele unterstützen und fördern wollen. Sie haben kein Stimmrecht und können auch nicht in Funktionen gewählt werden.
(3) Über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft beim Vorstand entscheidet dieser für Vollmitglieder nach drei Monaten, für Fördermitglieder sofort jeweils mit der einfachen Mehrheit. Im Falle der Ablehnung hat der Bewerber das Recht, die Mitgliederversammlung anzurufen. Die Berufung ist schriftlich innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Ablehnung an den Vorstand zu richten. Für die Aufnahme ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(4) Der Wiedereintritt eines ehemaligen Mitglieds ist jederzeit möglich. Der Antrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Wiederaufnahme entscheidet der Vorstand mit der einfachen Mehrheit.
Bei einem Wiedereintritt entfällt die Anwärterzeit von drei Monaten.
Im Falle der Ablehnung hat der Bewerber das Recht, die Mitgliederversammlung anzurufen. Die Berufung ist schriftlich innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Ablehnung an den Vorstand zu richten. Für die Aufnahme ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Näheres regelt die Geschäftsordnung!

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) mit dem Tod des Mitglieds bzw. mit der Auflösung der juristischen Person.
(2) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied. Der Austritt wird mit Zugang der Austrittserklärung wirksam. Bereits für die Zukunft geleistete Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückgezahlt.
(3) durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss kann nur im Rahmen einer ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen, bei der das betreffende Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören ist. Für den Ausschluss ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Einem ausgeschlossenen Mitglied sind bereits für die Zukunft geleistete Mitgliedsbeiträge zurückzuzahlen.
Erscheint das Mitglied nicht zur Mitgliederversammlung und hat es auch keine schriftliche Stellungnahme eingereicht, hat dies keine aufschiebende Wirkung auf das Ausschlussverfahren.
(4) bei Nichtzahlung des Beitrages länger als 12 Monate.
(5) durch Auflösung des Vereins.
Näheres regelt die Geschäftsordnung!

§ 6 Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die aktiven Mitglieder sollten regelmäßig an den Clubabenden und Veranstaltungen des Vereins teilnehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung beschlossen Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus
besonderem Anlass beschlossen Sonderumlagensatz.

§ 7 Verwendung der Finanzmittel

Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.
Näheres regelt die Geschäftsordnung!

§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
3. Der interne Clubabend

§ 9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, zwei Stellvertretern und einem Beisitzer. Einer der beiden Stellvertreter ist gleichzeitig der Kassierer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder seine beiden Stellvertreter gemeinsam vertreten.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Wählbar ist jedes Vollmitglied.
(3) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, kann der Vorstand sich um höchstens ein Mitglied selbst ergänzen. Die Amtszeit des in dieser Weise berufenen Vorstandsmitgliedes gilt bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
(5) Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.

Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
(a) Verwirklichung der Vereinsziele nach § 2 der Satzung
(b) Umsetzung der Mitgliederbeschlüsse
(c) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
Näheres regelt die Geschäftsordnung!

§ 10 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen durch persönliche Einladung auf elektronischem Weg oder per Brief einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einladung gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn sie an die letzte dem Verein bekannten elektronischen Adresse oder Anschrift gerichtet war.
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
(a) Wahl des Vorstands für die Dauer von zwei Jahren
(b) Abwahl des Vorstands vor Ablauf seiner Amtszeit
(c) Wahl der zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren
(d) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstands und des Kassenberichts sowie die Entlastung des Vorstands.
(e) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr.
(f) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags.
(g) Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung.
(h) Entscheidung über die Berufung nach § 4, Absatz 3, Satz 2 und § 4, Absatz 4, Satz 5 der Satzung. Beschlussfassung über den Ausschluss gemäß § 5, Absatz 3, Satz 2 eines Mitglieds.
(i) Ernennung von Ehrenmitgliedern
(3) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
(4) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter und einen Protokollführer.
(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Satzungsänderungen sowie Anträge auf Abwahl des Vorstands vor Ablauf seiner Amtsperiode bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen offen, es sei denn es wird eine geheime Abstimmung gewünscht.
(6) Die Mitgliederversammlung kann die Tagesordnung ändern oder ergänzen. Während der Mitgliederversammlung eingebrachte Anträge auf Satzungsänderungen, auf Abwahl des Vorstands vor Ablauf seiner Amtsperiode oder auf Auflösung des Vereins können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung behandelt werden, auf deren Tagesordnung sie zu setzen sind.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es wird allen Mitgliedern auf elektronischem oder schriftlichem Weg zur Verfügung gestellt.

§ 11 Interner Clubabend

Der monatliche interne Clubabend dient als Informationsforum zwischen den Mitgliederversammlungen. Er kann über alle Belange des Clublebens entscheiden, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht.
Näheres regelt die Geschäftsordnung!

§ 12 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht der jederzeitigen Prüfung von Kasse und Büchern des Vereins. Sie erstatten ihren Bericht der Mitgliederversammlung und sind nur ihr gegenüber verantwortlich. Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören. Sie unterliegen keinerlei Weisungen durch den Vorstand.

§ 13 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Höhe der Jahresbeiträge setzt die Mitgliederversammlung fest. Dabei kann zwischen den Beiträgen für die verschiedenen Formen der Mitgliedschaft unterschieden werden.
(2) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im voraus fällig. Bei einem Vereinsbeitritt im laufe eines Kalenderjahres wird der Beitrag anteilig fällig.
(3) Im Falle einer Beendigung der Mitgliedschaft entsteht kein Rückzahlungsanspruch.
(4) Der Vorstand kann in begründeten Härtefällen den Beitrag ermäßigen, stunden oder auch ganz erlassen. Der Antrag muss jedes Jahr neu beim Vorstand gestellt werden.
Näheres regelt die Geschäftsordnung!

§ 14 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und die beiden Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, zu gleichen Teilen an die Vereinsmitglieder.
(4) Dies gilt entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 15 Geschäftsordnung

Der Verein gibt sich in Ergänzung zur Satzung eine Geschäftsordnung. Diese regelt die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie die Auslegung der einzelnen Bestimmungen der Satzung. Die Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 19. Oktober 2011 beschlossen worden und mit dem gleichen Tage in Kraft getreten, sie ersetzt die Satzung vom 12. Januar 1988.